Österreich schützt Altbestände vor Greenwashing-Klagen

Austria’s old stock can face the new rule while civil lawsuits wait.
Bildkomposition · tobriefSeit dem 27. September 2026 gilt eine neue EU-Vorgabe für Umweltwerbung: Eine Kaffeepackung, die sich wegen gekaufter CO₂-Zertifikate „klimaneutral“ nennt, verstößt gegen das Verbraucherrecht (EUR-Lex). Das Verbot gilt auch in Österreich. Für Waren, die bis zu diesem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden, hat Österreich zivilrechtliche Klagen nach den zentralen neuen Vorschriften jedoch für drei Jahre ausgeschlossen, bis September 2029 (Austrian Federal Law Gazette).
Was das Verbot erfasst
Die Richtlinie regelt, wie Produkte verkauft und beworben werden, nicht, woraus sie bestehen. Sie gilt für Verpackungen, Verkaufsflächen und Produktseiten im Internet (Commission FAQ). Aussagen, die ein Produkt wegen des Ausgleichs von Emissionen als klimaneutral oder emissionsärmer darstellen, sind nun ausdrücklich verboten (EUR-Lex).
Die EU setzt den Rahmen, durchgesetzt wird er von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten. Auch für Altbestände verlangt die Europäische Kommission eine Korrektur irreführender Angaben: Händler müssen nötigenfalls Aufkleber anbringen oder Hinweise nahe den Waren platzieren (Commission FAQ).
Klageschutz, aber keine Ausnahme von den Regeln
Für Österreichs Ausnahme ist entscheidend, wann eine Ware „in Verkehr gebracht“ wurde. Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem ein Produkt erstmals zum Vertrieb oder Verkauf bereitgestellt wird. Wann die Verpackung bedruckt wurde oder wann das Produkt im Laden ins Regal kam, spielt dafür keine Rolle (Austrian Federal Law Gazette). Bei Produkten, die vor heute erstmals zum Verkauf bereitgestellt wurden, können Ansprüche nach den neuen Vorschriften bis 2029 nicht zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Die Vorschriften selbst gelten weiterhin; die Ausnahme macht ältere Werbeaussagen nicht wahr. Auch Österreichs bestehendes Verbot irreführender Werbung bleibt in Kraft (WKO guidance). Nach dem österreichischen Wettbewerbsrecht klagen in solchen Fällen üblicherweise konkurrierende Unternehmen und Verbraucherorganisationen, nicht einzelne Käufer. Ihnen nimmt die Ausnahme für drei Jahre ihr wichtigstes Mittel.
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), die Interessenvertretung der Unternehmen und sichtbarste Fürsprecherin der Ausnahme, begründet sie mit den Kosten: Es koste Geld, verkäufliche Waren aus den Regalen zu nehmen oder bedruckte Verpackungen einzustampfen; zugleich entstehe Abfall (WKO guidance).
Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben diesem Argument teilweise Rechnung getragen. Am 30. Juni 2026 verständigte sich ihr Netzwerk darauf, dass Aufsichtsbehörden Unternehmen im Einzelfall mehr Zeit geben könnten, wenn die Korrektur alter Bestände tatsächliche Schwierigkeiten bereite (CPC Common Understanding). Zugleich hält dasselbe Papier fest, dass Altbestände niemanden von den Regeln entbinden.
Hier liegt der Kern des Streits: Die Behörden erhielten Spielraum, jeden Fall einzeln zu prüfen und über das Vorgehen zu entscheiden. Österreich hat dagegen eine gesetzliche Ausnahme geschaffen, die für eine ganze Warenklasse und einen festgelegten Zeitraum einen Rechtsweg ausschließt. Der behördliche Ermessensspielraum ist keine Zustimmung zu einem pauschalen Klageverbot.
Kritiker sehen diese Grenze überschritten. Greenpeace ließ ein Gutachten des EU-Rechtlers Franz Leidenmühler erstellen. Es komme zu dem Schluss, die Richtlinie erlaube eine solche Ausnahme nicht; außerdem sei unklar, wie Händler den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen sollten (Greenpeace legal opinion). Foodwatch hält dagegen, irreführende Verpackungen ließen sich mit Aufklebern korrigieren, ohne Waren zu vernichten (Foodwatch). Greenpeace und die Umweltrechtsorganisation ÖKOBÜRO haben inzwischen Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt (Greenpeace complaint).
Die Nachbarn beließen es beim Einzelfall
Andere Länder standen vor demselben Problem mit älteren Warenbeständen, schufen aber keine feste Ausnahme. Dänemarks Verbraucherombudsmann erklärte am 4. September, die Regeln erfassten auch Verpackungen, die vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden seien (Forbrugerombudsmanden). Die niederländische Aufsichtsbehörde ACM berücksichtigt Altbestände nach eigenen Angaben im Einzelfall; eine allgemeine Übergangsfrist sehe sie nicht vor (ACM).
In allen EU-Staaten sind klimabezogene Aussagen verboten, wenn sie sich auf den Ausgleich von Emissionen stützen. Die meisten überlassen es den Aufsichtsbehörden, wie streng sie bei älteren Waren vorgehen. Österreich geht für drei Jahre weiter und versperrt konkurrierenden Unternehmen und Verbraucherorganisationen den Zivilrechtsweg, den sie bei solchen Aussagen üblicherweise nutzen (Austrian Federal Law Gazette).
Die bisherigen Beschlüsse der EU-Behörden belegen Spielraum für Entscheidungen im Einzelfall, aber keine gesetzliche Klagesperre (CPC Common Understanding). Ob Österreichs Regel gegen die Richtlinie verstößt, ist noch offen. Die Europäische Kommission kann auf die Beschwerde reagieren und bei einem festgestellten Verstoß ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, mit dem sie einen Mitgliedstaat zur Einhaltung des EU-Rechts zwingt. Widersetzt sich Österreich, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union. Als Nächstes wird die Antwort der Kommission auf die Beschwerde von Greenpeace und ÖKOBÜRO erwartet.
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- 9/27/2026, 1:43:09 AM
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