Bulgarisches Gericht stoppt Lukoil-Verkauf

European governments struggle to find a legal key to Russian-controlled energy infrastructure.
Bildkomposition · tobriefBulgarien wollte aus einem Energiesicherheitsproblem ein Instrument staatlicher Kontrolle über Unternehmen im Umfeld von Lukoil machen. Das Verfassungsgericht in Sofia hat diese Linie nun deutlich begrenzt. Der Fall reicht über Bulgarien hinaus, weil er eine Lücke offenlegt, die bisher kein EU-Staat allein schließen konnte: Sanktionen können russische Vermögenswerte einfrieren, sie schaffen aber kein gemeinsames Rechtsinstrument, mit dem Regierungen russischen Einfluss aus kritischer Raffinerieinfrastruktur herauslösen können. Jeder Mitgliedstaat improvisiert. Die nationalen Gerichte ziehen die Grenzen.
Was das Gericht in Sofia gestrichen hat
Das bulgarische Sonderverwalterregime erlaubte der Regierung, einen staatlich eingesetzten Manager mit weitreichenden Befugnissen über Lukoil-nahe Unternehmen zu betrauen: Er konnte Aktien kontrollieren, Stimmrechte ausüben und über Vermögenswerte verfügen (24 Chasa). Das Verfassungsgericht kassierte wesentliche Teile dieser Konstruktion. Bestellungen müssten gerichtlich überprüfbar sein, entschied es; außerdem dürfe der Staat Raffinerieanlagen nicht ohne Einbindung des Eigentümers verkaufen (Blitz).
Unter Sonderverwaltung bleibt nur Lukoil Neftochim, die Raffinerie in Burgas und damit Bulgariens einzige große Ölraffinerie. Drei weitere Unternehmen aus dem Lukoil-Umfeld fallen vollständig aus dem Regime heraus.
Für Sofia kommt ein zweiter Druck hinzu. Bulgarische Diplomaten drängten darauf, Lukoil-Gründer Wagit Alekperow aus einem neuen EU-Sanktionspaket herauszuhalten; zur Begründung verwiesen sie auf Energie- und Transportinteressen (EFE). Litasco, der Handelsarm von Lukoil, drohte zugleich mit einem Schiedsverfahren wegen der bulgarischen Eingriffe. Der Staat könnte also mit hohen Entschädigungsforderungen konfrontiert werden. Bulgarien will ein russlandnahes strategisches Unternehmen steuern, ohne die Kraftstoffversorgung zu gefährden oder eine teure Prozesslawine auszulösen.
Vier Länder, vier Notlösungen
Das politische Ziel ist in Europa ähnlich: russischer Einfluss auf kritische Energieinfrastruktur soll sinken. Die Rechtsinstrumente unterscheiden sich erheblich.
Deutschland stellte Rosneft Deutschland 2022 unter Treuhandverwaltung, um den Betrieb der Raffinerie PCK Schwedt zu sichern. Ein Treuhänder kontrolliert das Tagesgeschäft, das Eigentum bleibt aber bei Rosneft. Berlin plant nach Angaben der Bundesregierung weder Kauf noch Enteignung (Bundestag). Das Grundgesetz verlangt bei Enteignungen einen öffentlichen Zweck und Entschädigung (Artikel 14 GG). Je länger die Treuhand läuft, desto schwerer dürfte es werden, ihren vorübergehenden Charakter vor Gericht zu verteidigen.
Italien wählte bei der Raffinerie ISAB Priolo auf Sizilien einen anderen Weg. Rom stellte sie per Notdekret unter zeitweilige Verwaltung und genehmigte anschließend den privaten Verkauf an G.O.I. Energy (Gazzetta Ufficiale, Reuters). Der Staat wurde nicht Eigentümer. Er überwachte den Marktaustritt und verringerte damit das härteste rechtliche Risiko.
Rumänien kann mögliche Käufer prüfen und über Lizenzen Druck ausüben, besonders beim Trident-Gasfeld im Schwarzen Meer. Ein Konsortium arabischer und amerikanischer Investoren soll in Bukarest Interesse am Erwerb von Lukoil-Vermögenswerten angemeldet haben (Economica.net). Einen Verkauf schlicht anordnen kann Rumänien aber nicht.
Polen profitiert leiser. Weil Schwedt weniger russisches Rohöl verarbeitet, gewinnen die Logistik über Danzig und die PERN-Pipeline an Bedeutung (DW).
Die Lücke, die Brüssel bisher lässt
EU-Sanktionen können Vermögenswerte einfrieren und Transaktionen verbieten, sie übertragen aber kein Eigentum an einer Raffinerie (Verordnung 269/2014). Die europäische Investitionskontrolle koordiniert nationale Prüfungen ausländischer Käufer, überlässt die letzte Entscheidung jedoch den Regierungen der Mitgliedstaaten (FDI-Screening-Verordnung). Der Europäische Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass auch Sanktionsmaßnahmen gerichtlich überprüfbar bleiben (Rosneft C-72/15). Sicherheitspolitische Dringlichkeit schaltet die Gerichte eben nicht aus.
Europa hat ein gemeinsames geopolitisches Problem, aber kein gemeinsames Eigentumsinstrument. Deutschland verlängert eine Treuhand, deren Verhältnismäßigkeit mit jedem Jahr angreifbarer wird. Italien organisierte über ein Sonderdekret einen geordneten Ausstieg. Bulgarien ging weiter und wurde vom eigenen Verfassungsgericht zurückgeholt. Rumänien wartet auf Käufer, deren Auftauchen es nicht erzwingen kann.
Ohne einen EU-Rahmen, der Versorgungssicherung sauber von faktischer Eigentumsübernahme trennt, bleibt es bei nationalen Einzelwegen. Die Kosten dieser Zersplitterung verteilen sich ungleich: Klagerisiken hier, Versorgungssorgen dort, abschreckende Signale für Investoren an anderer Stelle. Die Europäische Kommission kann das bulgarische Eigentumsrecht nicht ersetzen. Sie kann aber entscheiden, ob Europa dieses Problem weiter den Notlösungen einzelner Staaten überlässt.
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