EPA kippt CO₂-Grenzwerte für Kraftwerke

Washington removes the limits as the heat keeps rising.
Bildkomposition · tobriefDie US-Umweltbehörde EPA hat am 14. September eine endgültige Verordnung unterzeichnet, mit der sie den Großteil der 2024 unter der Regierung Biden eingeführten Treibhausgasstandards für Kraftwerke aufhebt. Damit entfallen die auf CO₂-Abscheidung zugeschnittenen Emissionsgrenzwerte für bestehende Kohlekraftwerke und neue Gasturbinen (EPA, Sidley).
Ein gesonderter Vorschlag der Behörde reicht noch weiter: Er soll auch die verbliebenen Standards beseitigen und die rechtliche Feststellung zurücknehmen, wonach die Emissionen des Stromsektors zu einer gefährlichen Luftverschmutzung beitragen (Sidley). Auf diese Feststellung stützte die EPA bislang ihre Befugnis, den CO₂-Ausstoß von Kraftwerken zu regulieren. Eine Rücknahme würde weder den Clean Air Act außer Kraft setzen noch eine künftige Regierung daran hindern, erneut Regeln zu erlassen. Die Behörde müsste deren rechtliche Begründung allerdings von Grund auf neu aufbauen.
Was beschlossen ist und was noch nicht
Die unterzeichnete Aufhebung tritt mit der Veröffentlichung im Federal Register, dem amtlichen Verordnungsblatt der US-Regierung, in Kraft. Bis zum 15. September war sie dort noch nicht erschienen. Nach dem Inkrafttreten können etwa die Generalstaatsanwälte einzelner Bundesstaaten oder Umweltverbände dagegen klagen; eine spätere Regierung könnte zudem Ersatzregeln vorschlagen.
Für den weiter reichenden Vorschlag gibt es bislang keinen Termin für eine endgültige Entscheidung. Bevor die EPA ihn beschließen kann, muss sie eine öffentliche Konsultation durchführen. Ein solches Verfahren dauert üblicherweise mehrere Monate.
Nach Darstellung der EPA bringt die Aufhebung Einsparungen von 300 Mrd. USD (EPA). Im früheren Verordnungsentwurf hatte die Behörde den Gegenwartswert der Einsparungen bei einem Abzinsungssatz von 3 Prozent dagegen auf rund 19 Mrd. USD beziffert (Federal Register). Wie sich die erhebliche Differenz erklären lasse, hat die EPA nicht dargelegt. Nach ihrem eigenen Modell dürfte die Aufhebung den jährlichen CO₂-Ausstoß bis 2035 um zusätzliche 123 Mio. Tonnen erhöhen, verglichen mit einer Beibehaltung der Vorschriften (regulations.gov). Dabei handelt es sich um einen Jahreswert, nicht um die kumulierten Emissionen eines Jahrzehnts.
Europas Wettbewerbsnachteil besteht schon länger
Die Entscheidung vergrößert das regulatorische Gefälle zwischen den Vereinigten Staaten und Europa, sie schafft es aber nicht erst. Europäische Industrieunternehmen zahlen bereits deutlich mehr für Strom und Gas als ihre amerikanischen Wettbewerber. Der Draghi-Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit führt dies auf den Wegfall günstigen russischen Pipelinegases, das Emissionshandelssystem der EU, in dem Unternehmen für jede ausgestoßene Tonne CO₂ zahlen, sowie höhere Netzkosten zurück. Auch der Aktionsplan für erschwingliche Energie der Europäischen Kommission behandelt diese strukturellen Preisunterschiede als Kern des Wettbewerbsproblems.
Die nun aufgehobenen US-Vorschriften hätten Investitionen erzwungen, die Kraftwerksbetreiber erst in den kommenden Jahren vornehmen mussten; die maßgeblichen Umsetzungsfristen lagen in den dreißiger Jahren. Bislang hat weder eine europäische Regierung noch ein Wirtschaftsverband oder Forschungsinstitut beziffert, wie sich gerade diese Entscheidung auf Preise, Produktion oder Investitionen auswirken dürfte.
Am stärksten von einem möglichen zusätzlichen US-Kostenvorteil betroffen sind die Grundstoffchemie und die Düngemittelindustrie, weil Erdgas dort sowohl als Energiequelle als auch als Rohstoff dient. Spanische Chemieunternehmen zahlen bereits ein Mehrfaches der in den Vereinigten Staaten üblichen Erdgaspreise (FEIQUE).
CBAM schützt Importe, nicht Exporte
Der CO₂-Grenzausgleich der EU, kurz CBAM, belegt Importe von Zement, Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom entsprechend den bei ihrer Herstellung entstandenen Emissionen mit einer Abgabe. Ein emissionsintensiveres US-Produkt würde beim Eintritt in den europäischen Markt daher stärker belastet (Commission CBAM, CBAM Regulation). Das schützt den EU-Binnenmarkt, hilft europäischen Unternehmen aber weder beim Export in die Vereinigten Staaten noch im Wettbewerb auf Drittmärkten. Zudem berücksichtigt CBAM den zur Herstellung verwendeten Strom nur bei einem Teil der erfassten Waren; chemische Produkte fallen überhaupt nicht unter das Instrument.
An den Vorgaben des Europäischen Klimagesetzes ändert die EPA-Entscheidung nichts: Die EU bleibt verpflichtet, ihre Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der amerikanische Kurswechsel dürfte den Druck auf energieintensive europäische Exporteure erhöhen, die ohnehin mit einem Kostennachteil konkurrieren. Belege für einen bereits messbaren zusätzlichen Preis- oder Investitionsschock gibt es jedoch nicht. Entscheidend bleibt deshalb, ob die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten den Energiepreisabstand durch schnellere Genehmigungsverfahren und höhere Netzinvestitionen verringern können. Diese Aufgabe bestand schon vor der jüngsten EPA-Entscheidung.
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