EU-Gericht entlastet Spaniens Amnestiegesetz

The Spanish Supreme Court maintains a physical barrier to return despite European legal clearance.
Bildkomposition · tobriefDer Streit um die katalanische Amnestie ist seit Jahren mehr als eine spanische Verfassungsfrage. Er berührt das europäische Haftbefehlssystem, die Grenzen nationaler Strafpolitik und die Frage, wie weit EU-Recht in innenpolitische Befriedungsversuche hineinreicht. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juli entschieden, dass Spaniens Amnestiegesetz für katalanische Separatisten nicht gegen EU-Recht verstößt. Damit ist ein europarechtlicher Einwand gegen das Gesetz ausgeräumt. Carles Puigdemonts Rückkehr aus dem belgischen Exil ist dadurch aber noch nicht gesichert: Der spanische Oberste Gerichtshof weigert sich weiter, die Amnestie auf seinen Fall anzuwenden; der nationale Haftbefehl bleibt in Kraft (CURIA-Pressemitteilung Nr. 112/26, Euronews).
Was Luxemburg tatsächlich entschieden hat
Spanische Gerichte hatten dem Gerichtshof der Europäischen Union, der in seiner Großen Kammer und damit in besonders gewichtiger Besetzung entschied, im Kern drei Fragen vorgelegt. Gefährdet das Amnestiegesetz die finanziellen Interessen der EU? Verstößt es gegen europäische Terrorismusvorschriften? Und zwingt die zweimonatige Frist, innerhalb derer spanische Richter über Amnestieanträge entscheiden sollen, die Gerichte dazu, noch offene Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg zu übergehen?
Die Antworten fielen eng aus. Eine Amnestie gehöre grundsätzlich zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Öffentliche Ausgaben im Zusammenhang mit der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung bedeuteten nicht automatisch einen Schaden für den EU-Haushalt (Brussels Signal). Auch die EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung stünden einer Amnestie nicht entgegen, wenn sie auf politische Befriedung ziele (Al Jazeera). Die Frist im spanischen Gesetz dürfe jedoch nicht dazu führen, dass nationale Richter entscheiden müssten, bevor Luxemburg eine vorgelegte EU-Rechtsfrage beantwortet habe. In solchen Fällen müssten spanische Gerichte die Frist unangewendet lassen (CURIA-Pressemitteilung).
Der Gerichtshof hat Puigdemont damit nicht selbst amnestiert. Er hat Spanien auch nicht angewiesen, den Haftbefehl aufzuheben. Ebenso wenig entschied Luxemburg, ob die im Gesetz vorgesehene Ausnahme für Handlungen mit „persönlicher Bereicherung“ auf Puigdemont zutrifft. Diese Fragen bleiben Sache der spanischen Gerichte (Politico, CURIA-Pressemitteilung).
Zwei Gerichte, zwei Wege, beide in Madrid
Puigdemonts Strafverfahren liegt beim Obersten Gerichtshof. Der zuständige Ermittlungsrichter hat es abgelehnt, die Amnestie auf den verbleibenden Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Mittel anzuwenden. Seine Begründung ist für den Fortgang entscheidend: Das Amnestiegesetz nimmt Taten aus, die mit einem persönlichen Vorteil verbunden waren. Der Richter wertet Puigdemonts mutmaßlichen Einsatz öffentlicher Gelder für den Unabhängigkeitsprozess eben als eine solche Handlung (el Constitucional, NRC). Der EuGH hat einen Teil dieser Argumentation geschwächt, indem er den Hinweis auf einen möglichen Schaden für den EU-Haushalt zurückwies. Die innerstaatliche Kernfrage bleibt aber bestehen: Fällt Puigdemonts Fall unter die Ausnahme der „persönlichen Bereicherung“? Das ist spanisches Recht, nicht EU-Recht.
Der zweite Weg führt über das spanische Verfassungsgericht. Es hatte im Juni 2025 entschieden, dass das Amnestiegesetz im Wesentlichen mit der spanischen Verfassung vereinbar sei (Brussels Signal). Puigdemont hat nun ein amparo eingelegt, eine Verfassungsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Weigerung des Obersten Gerichtshofs verletze seine Grundrechte. Sollte das Verfassungsgericht die Auslegung des Obersten Gerichtshofs verwerfen, müssten sowohl der Haftbefehl als auch die Amnestieentscheidung neu geprüft werden (NRC).
Solange kein spanisches Gericht den Haftbefehl formell aufhebt, bleibt eine Rückkehr aus Belgien juristisch riskant. Belgische und niederländische Medien beschreiben das Urteil daher zu Recht als Annäherung, nicht als Freifahrtschein (De Morgen).
Warum Europa auf einen spanischen Fall blickt
Die breite europäische Aufmerksamkeit erklärt sich daraus, dass der Fall seit 2017 die Schnittstelle zwischen nationalem Strafrecht und europäischer Justizzusammenarbeit testet. Deutsche Berichte erinnern an 2018, als ein Gericht in Schleswig-Holstein über ein spanisches Auslieferungsersuchen gegen Puigdemont entschied. Damals zeigte sich, dass der Europäische Haftbefehl, also das Verfahren, mit dem ein EU-Staat die Übergabe eines Verdächtigen durch einen anderen Mitgliedstaat verlangt, nationale Tatbestände nicht einfach ersetzt (Deutschlandfunk). 2018 ging es darum, ob ein anderes Land Spaniens Haftbefehl vollstrecken würde. 2026 geht es darum, ob Spanien selbst seine eigene Amnestie anwendet.
Der EuGH hat die Grenze gezogen zwischen dem, was EU-Recht verhindern kann, und dem, was nationale Entscheidung bleibt. Spaniens Amnestie hat diese Prüfung bestanden. Ob Puigdemont tatsächlich von dem Gesetz profitiert, das seine Bewegung politisch erzwungen hat, entscheiden nun der Oberste Gerichtshof und das Verfassungsgericht in Madrid. Luxemburg hat den Fall verengt. Die Tür, durch die Puigdemont zurückkehren will, kontrolliert weiter Madrid.
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