EU erlaubt Abschiebezentren in Drittstaaten

A European legal framework for migrant detention centers awaits a physical location.
Bildkomposition · tobriefDie EU will ihre Rückführungspolitik härter und zugleich auslagerungsfähiger machen. Europäisches Parlament und Rat der EU, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten verhandeln, einigten sich am 1. Juni erstmals darauf, abgelehnte Asylbewerber in Drittstaaten festzuhalten. Die neue Rückführungsverordnung schafft den Rechtsrahmen für sogenannte Rückführungszentren: Haftstandorte außerhalb der EU für Menschen, gegen die eine endgültige Ausreiseanordnung vorliegt. Damit schließt die EU ihre migrationsrechtliche Neuordnung ab, kurz bevor der umfassendere Asyl- und Migrationspakt am 12. Juni in Kraft tritt (Europäisches Parlament, Rat).
Die Verordnung erlaubt außerdem Wohnungsdurchsuchungen bei Menschen ohne regulären Aufenthaltsstatus, streicht den Automatismus, wonach Rechtsmittel eine Abschiebung zunächst stoppen, und lässt bei Sicherheitsgefahren eine zeitlich unbefristete Haft zu (EFE). Durchgesetzt wurde das Paket von einer Mehrheit, die von der christdemokratischen EVP bis zu den rechtsaußen stehenden Patrioten reichte. Sozialdemokraten, Grüne und Linke stimmten dagegen. Unter den Regierungen stellte sich nur Spanien gegen die Einigung (El Español, Euronews).
Ein Rechtsrahmen ohne Standort
Künftig kann jeder Mitgliedstaat mit einer Regierung außerhalb der EU ein bilaterales Abkommen über ein solches Haftzentrum schließen. Die EU-Grundrechtecharta, also der eigene Grundrechtekatalog der Union, gilt dort weiterhin, weil die Mitgliedstaaten für alle Personen rechtlich verantwortlich bleiben, die sie in ein solches Zentrum überstellen (Europäisches Parlament). Unbegleitete Minderjährige sind ausgenommen. Familien mit Kindern sind es nicht.
Bislang hat kein Drittstaat ein solches Abkommen unterzeichnet. Fünf Regierungen, darunter Deutschland, die Niederlande, Österreich, Dänemark und Griechenland, suchen nach Partnern in Afrika und Zentralasien. Am weitesten geht Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: Seine Regierung erwarte bis Jahresende bilaterale Vereinbarungen und sei bereit, aufnahmebereiten Staaten Finanzhilfen oder Visaerleichterungen anzubieten. Das niederländische Clingendael Institute warnte, nur wenige Länder dürften zustimmen; diejenigen, die es täten, könnten „erhebliche Gegenleistungen“ verlangen (Brussels Signal).
Das einzige laufende Modell sind Italiens zwei Zentren in Albanien. Zwischen Anspruch und Wirkung liegt dort eine erhebliche Lücke: 527 Menschen wurden überstellt, geplant waren 36.000 pro Jahr. Italienische Gerichte stoppten mehr als die Hälfte der Haftanordnungen. ActionAid beziffert die Einrichtungskosten auf 153.000 EUR je Bett. Albanien hat signalisiert, das Abkommen nach 2030 nicht zu verlängern.
Der Engpass, den das Gesetz nicht beseitigt
Europas Rückführungsproblem ist vor allem ein diplomatisches. Herkunftsstaaten verweigern oft die Reisedokumente, ohne die ihre Staatsangehörigen nicht abgeschoben werden können. Frankreich stellte 2025 rund 138.000 Ausreiseanordnungen aus, vollzog aber nur etwa 10,5 Prozent. Eine monatelange Blockade Algeriens bei Reisedokumenten legte das System faktisch lahm; die Gesetzeslage war in diesem Fall nicht der entscheidende Engpass (Le Monde). Deutschland schob im ersten Quartal 2026 4.807 Menschen ab, mehr als 20 Prozent weniger als im Vorjahresquartal, während mehr als 237.000 Menschen ausreisepflichtig bleiben. Spanien vollzog 2025 nur 6,3 Prozent seiner Ausreiseanordnungen.
Ein Rückführungszentrum ändert an dieser Rechnung wenig. Wer in Uganda oder Usbekistan festgehalten wird, kann noch immer nicht in sein Herkunftsland gebracht werden, solange dieses keinen Pass oder kein Ersatzdokument ausstellt. Französische Diplomaten sagten dem Figaro, sie sähen nicht, „wie das funktionieren soll“ (Le Figaro).
Wo die Gerichte eingreifen dürften
Zwei abgeschwächte Schutzmechanismen werden wohl vor Gericht landen. Rechtsmittel gegen Abschiebungen haben künftig nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung; Gerichte müssen im Einzelfall entscheiden, ob sie eingreifen (Euronews). Zudem strichen die Verhandlungsführer von Parlament und Rat einen unabhängigen Kontrollmechanismus für Rückführungszentren, den die Europäische Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte (Verfassungsblog).
Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof könnte die Konstruktion ohnehin noch verändern. In der Rechtssache Sedrata (C-414/25) muss das Gericht entscheiden, ob Italiens Albanien-Protokoll mit EU-Recht vereinbar ist. Der Generalanwalt unterstützte das Protokoll in seiner vorläufigen Stellungnahme im April, ein Urteil liegt aber noch nicht vor. Fällt es negativ aus, geriete die rechtliche Grundlage ins Wanken, auf der die neue Verordnung praktisch aufbauen soll. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann einzelne Überstellungen weiterhin mit Eilanordnungen stoppen, also mit demselben Instrument, mit dem er 2022 Abschiebeflüge Großbritanniens nach Ruanda blockierte.
Die Verordnung braucht noch die formellen Abstimmungen in Parlament und Rat, die in den kommenden Wochen erwartet werden. Die politische Mehrheit steht. Der Rechtsrahmen dürfte also bald gelten. Was weiterhin fehlt, ist die operative Grundlage: ein aufnahmebereiter Drittstaat und der diplomatische Hebel gegenüber Herkunftsländern, die seit Jahren die Zusammenarbeit verweigern.
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