EU treibt Rückführungszentren trotz Albanien-Flop vor

The legal machinery for offshore returns stands waiting in a landscape of zero.
Bildkomposition · tobriefDie EU will das Rückführungssystem vereinheitlichen, weil die bisherige Praxis politisch kaum noch vermittelbar ist: Viele Mitgliedstaaten stellen Ausreisepflichten fest, setzen sie aber nur selten durch. Der neue Rechtsrahmen, der derzeit im Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat verhandelt wird, soll abgelehnte Asylbewerber künftig in sogenannte Rückführungszentren in Drittstaaten bringen können. Das einzige praktische Vorbild, Italiens Zentren in Albanien, erreicht bisher rund 1,5 Prozent des eigenen Zielwerts.
Zwei Instrumente, eine Richtung
Die im März 2025 vorgelegte Rückführungsverordnung soll die Rückführungsrichtlinie von 2008 ersetzen, also das bisherige EU-Regelwerk für Abschiebungen von Menschen ohne Aufenthaltsrecht. Die Richtlinie setzte Mindeststandards, überließ die Umsetzung aber den Mitgliedstaaten. So entstanden 27 unterschiedliche Systeme. Eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen EU-Staaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze (Solidar).
Der Kern liegt in Artikel 17: Er schafft eine Rechtsgrundlage für Haft- und Rückführungseinrichtungen auf dem Gebiet von Nicht-EU-Staaten (Verfassungsblog). Das Europäische Parlament unterstützte diesen Ansatz im März 2026 mit 389 zu 206 Stimmen (Euronews). Die Trilogverhandlungen wurden am 20. Mai ohne Einigung unterbrochen; die nächste Runde ist für den 1. Juni angesetzt (NAMPA/AFP).
Sechs Tage zuvor hatten alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats, also der vom EU-System getrennten Menschenrechtsorganisation des Kontinents, die Erklärung von Chișinău angenommen. Sie ändert die Europäische Menschenrechtskonvention nicht. Sie legt aber politisch nahe, dass Konventionsrechte wie das Folterverbot oder das Recht auf Familienleben Abschiebungen nicht automatisch blockieren sollen, wenn nationale Gerichte die Risiken geprüft haben (AP, BIICL). Die Europäische Kommission begrüßte beide Instrumente als „konsistent“ mit ihrer Migrationsagenda (EU Perspectives). Die Verordnung liefert die operative Struktur. Die Erklärung schwächt die gerichtlichen Hürden, die diese Struktur blockieren könnten.
Was Albanien tatsächlich zeigt
Italiens Zentren in Albanien sind der einzige laufende Testfall. Ministerpräsidentin Giorgia Meloni kündigte das Protokoll 2023 mit dem Ziel von 36.000 Überstellungen pro Jahr an. Bis April 2026 zählte Italiens nationaler Ombudsmann, der unabhängige Garante nazionale, 192 Personen, die die Einrichtungen durchlaufen hatten; 56 wurden abgeschoben (Pagella Politica). Selbst die Regierungszahl von 536 Überstellungen entspricht nur 1,5 Prozent des Jahresziels. Das Fünfjahresbudget liegt bei rund 670 Mio. EUR.
Das operative Problem ist noch grundlegender. Jede Abschiebung aus den albanischen Zentren erfordert zunächst eine Rückverlegung der betroffenen Person nach Italien, weil direkte Abschiebungen von albanischem Boden rechtlich nicht zulässig sind. Die Zentren verkürzen das Verfahren also nicht. Sie fügen einen zusätzlichen Schritt hinzu.
Italienische Gerichte stoppten das Modell im Oktober 2024, weil sie es für unvereinbar mit EU-Recht hielten. Die Regierung reagierte mit einem Dekret, das die Zentren von Asylprüfstellen in Abschiebehaft-Einrichtungen umklassifizierte. Albaniens Außenminister sagte, das Protokoll werde nicht über 2030 hinaus verlängert (La Notizia Giornale).
Der eigentliche Engpass
EU-weit werden nur etwa 28 Prozent der Rückkehrentscheidungen vollzogen. Das ist ein Rekordwert, bedeutet aber weiterhin, dass sieben von zehn ausreisepflichtigen Personen nicht ausreisen oder abgeschoben werden (Eurostat). Der Engpass liegt weniger in der Unterbringung als in der Diplomatie: Herkunftsstaaten verweigern häufig die Rücknahme ihrer eigenen Staatsangehörigen.
Frankreich erließ 2025 rund 156.000 Rückkehrentscheidungen und setzte weniger als 15.000 davon durch (Le Figaro). Deutschland schob im ersten Quartal 2026 insgesamt 4.807 Menschen ab, 22 Prozent weniger als im Vorjahr, obwohl der Innenminister Rückführungszentren zu einem zentralen Projekt gemacht hat (Stern).
Bisher hat kein Drittstaat ein Abkommen zur Aufnahme eines solchen Zentrums unterzeichnet. Frankreich lehnt eine Teilnahme ab und verweist auf verfassungsrechtliche Grenzen. Der französische Senat kam zu dem Schluss, der Mechanismus drohe Verfahrensgarantien zu untergraben und löse zugleich das falsche Problem (French Senate).
Der Europäische Gerichtshof hat noch nicht entschieden, ob Offshore-Haft mit EU-Recht vereinbar ist. Ein Schlussantrag des Generalanwalts vom April, also eine rechtlich nicht bindende Empfehlung an das Gericht, öffnete den Weg grundsätzlich, zog aber eine klare Grenze zwischen dem derzeitigen italienischen Modell und dem breiteren Konzept der Rückführungszentren, das die Verordnung schaffen würde (EU Law Analysis). Das Urteil wird später in diesem Jahr erwartet und könnte den gesamten Rahmen einschränken, bevor auch nur ein einziges Zentrum öffnet.
Das Albanien-Beispiel zeigt damit eine Rechtsarchitektur, die am entscheidenden Engpass vorbeizielt. Solange Herkunftsstaaten nicht zur Rücknahme bewegt werden, schafft die EU wohl neue Einrichtungen, aber keine funktionierende Rückführungspolitik.
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