Fünf EU-Staaten blockieren Asylanträge

Member states monitor the same borders from opposite sides as uncoordinated security measures multiply.
Bildkomposition · tobriefAn den östlichen Grenzen der Europäischen Union ist aus einer Ausnahme inzwischen ein Muster geworden. Von Finnlands Grenze zu Russland über die baltischen Übergänge nach Belarus bis zu den deutschen Schengen-Kontrollen beschränken fünf Mitgliedstaaten, wer an der Grenze überhaupt noch Asyl beantragen kann. In Polen verlängerte der Sejm, das Parlament, die Einschränkungen an der belarussischen Grenze um weitere 60 Tage; die Regelung war 2025 eingeführt worden (RMF24, VisaHQ News). Warschau beschreibt die Route nicht als gewöhnliche Migration, sondern als belarussische Hybridoperation. Litauen, Lettland und Finnland wenden ähnliche Sonderregeln an ihren Ostgrenzen an. Deutschland setzt auf Kontrollen an den Landgrenzen und weist Asylsuchende von der anderen Seite des Schengen-Raums zurück.
Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich von Land zu Land. Eine gemeinsame europäische Linie gibt es nicht. Öffentlich geprüft hat bislang auch keine EU-Institution, ob diese Regime in ihrer heutigen Form noch mit europäischem Recht vereinbar sind.
Die Ostgrenze
Die baltischen Staaten zeigen, wie aus befristeten Kriseninstrumenten dauerhafte Verwaltungsroutinen werden.
Litauen behandelt die Grenzsicherung als Selbstverteidigung gegen einen belarussischen Hybridangriff. Nach Angaben von LRT wiesen Grenzbeamte bis Anfang Juli 888 irregulär eingereiste Migranten im Jahr 2026 zurück, seit Beginn der Krise 2021 waren es mehr als 25.000. Ein fortdauernder Ausnahmezustand gibt den Grenzbehörden erweiterte Befugnisse, Einreisen ohne reguläre Asylprüfung zu verweigern.
Lettland hat den Ausnahmebetrieb noch stärker in den Verwaltungsalltag überführt. Die Regierung verlängerte die verschärften Grenzmaßnahmen bis Ende 2026 und stellt zusätzlich 1,7 Mio. EUR bereit, um sie aufrechtzuerhalten (1188.lv). Im Jahr 2025 stoppte Lettland 12.046 Grenzübertrittsversuche; 31 Menschen wurden aus humanitären Gründen zugelassen (BB.lv). Die Rechtsgrundlage liegt im Grenzsicherheitsrecht, nicht im Asylverfahren. Damit verschiebt sich der Ausgangspunkt des Systems: Nicht die Prüfung eines Schutzbegehrens steht zuerst, sondern die Verhinderung des Grenzübertritts.
Finnland hat seine Sonderregelung stärker eingehegt als die Nachbarn. Das befristete Grenzgesetz erlaubt Zurückweisungen an der russischen Grenze, wenn die Regierung feststellt, dass ein feindlicher Staat Migration als Druckmittel einsetzt. Es enthält Fristen und Ausnahmen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie Personen, denen Folter oder Tod drohen (Finlex, Eduskunta). Amnesty Finnland hält das Gesetz dennoch für unvereinbar mit internationalen Verpflichtungen, weil Zurückweisung und nicht Prüfung zum Regelfall werde (Amnesty Finland).
Deutschland kontrolliert dieselbe Grenze von der anderen Seite
Die sicherheitspolitische Logik ist inzwischen von der EU-Außengrenze an die Binnengrenzen des Schengen-Raums gewandert. Deutschland kontrolliert seit September 2024 alle Landgrenzen. Seit Mai 2025 können dabei auch Menschen zurückgewiesen werden, die an der Grenze Asyl beantragen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sagt, die Maßnahmen hätten mehr als 32.000 unerlaubte Einreisen verhindert (Deutschlandfunk, DW).
Deutsche Gerichte haben dem Grenzen gesetzt. Das Verwaltungsgericht München erklärte 2025 mehrere Kontrollen für rechtswidrig und argumentierte, faktisch dauerhafte Kontrollen könnten nicht mehr als vorübergehende Schengen-Ausnahme gelten; diese Ausnahmen sollen den normalerweise freien Personenverkehr an den EU-Binnengrenzen nur zeitweise beschränken (Tagesschau). Polen führte ab Juli 2025 Kontrollen an derselben Grenze ein (Auswärtiges Amt). Beide Staaten kontrollieren nun dieselbe Grenze von entgegengesetzten Seiten, weil keiner von beiden dem normalen Schengen-Verkehr noch zutraut, das Risiko ausreichend zu begrenzen.
Wer kontrolliert die Ausnahme?
Der EU-Migrations- und Asylpakt von 2024 gibt den Mitgliedstaaten erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, den Zugang zu Asylverfahren einzuschränken, wenn ein feindlicher Akteur Migration als Waffe einsetzt. Die Verordnung nennt das „Instrumentalisierung“ (Verordnung (EU) 2024/1359). Gedacht sind aber befristete und an Bedingungen geknüpfte Abweichungen vom Normalverfahren, keine pauschale Erlaubnis, den Zugang zum Asylsystem zu schließen. EU-Recht verlangt weiterhin, dass Schutzgesuche an der Grenze gestellt und individuell geprüft werden können (Richtlinie 2013/32/EU). Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn bereits verurteilt, weil das Land den Zugang zum Asylverfahren praktisch unmöglich gemacht hatte (EuGH C-808/18).
Wo rechtmäßige Krisenmaßnahmen enden und rechtswidrige Zurückweisungen beginnen, ließe sich nur mit Daten beurteilen, die bisher niemand veröffentlicht hat: Wie viele Menschen unter Polens Einschränkungen wollten Asyl beantragen? Wie viele erhielten eine individuelle Prüfung? Wie viele wurden wegen besonderer Schutzbedürftigkeit eingelassen? Fünf Mitgliedstaaten beantworten dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf eigene Weise. Die Europäische Kommission kann diese Regime kaum noch als voneinander getrennte nationale Ausnahmen behandeln, wenn daraus faktisch ein regionales Grenzmodell geworden ist.
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- 7/11/2026, 2:39:13 AM
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