Griechenland zahlt für Ausreisen

Legal guidance becomes a weight that tips the scales toward departure.
Bildkomposition · tobriefGriechenland will die rechtliche Erstinformation von Asylbewerbern neu organisieren. Künftig sollen nicht mehr Nichtregierungsorganisationen, sondern private Anwälte erklären, welche Rechte, Pflichten und Rückkehroptionen Antragsteller haben. Der heikle Punkt liegt in der Vergütung: Nach einem neuen Ministerialbeschluss erhalten Anwälte zusätzlich 250 EUR, wenn eine von ihnen beratene Person Griechenland tatsächlich freiwillig verlässt (Government Gazette PDF, In.gr). Griechische Anwaltskammern sehen darin einen finanziellen Anreiz zur Rückkehr statt unabhängiger Rechtsinformation. Eine EU-Institution hat bislang nicht geprüft, ob das Modell mit dem europäischen Asylrecht vereinbar ist.
Wie der Bonus funktioniert
Der gemeinsame Ministerialbeschluss 120961/2026 ersetzt Nichtregierungsorganisationen bei der rechtlichen Erstinformation durch private Anwälte. Diese sollen in ein Register aufgenommen werden, das über die Athener Anwaltskammer geführt wird, und für jede Beratung 160 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten (ProtoThema English).
Umstritten ist die Zusatzvergütung in Grenzverfahren, also in dem beschleunigten Verfahren, das Griechenland an den EU-Außengrenzen nutzt. Wenn Behörden zu der Einschätzung kommen, eine Person habe kein „starkes Flüchtlingsprofil“, soll ein weiterer Betrag von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer fällig werden, sofern die Person Griechenland binnen zwei Monaten verlässt. Der Beschluss legt nach griechischen Berichten nicht fest, wer diese Einschätzung nach welchen Kriterien trifft (Ethnos). Ausgelöst wird die Zahlung nicht durch eine bloße Ausreiseabsicht, sondern erst durch die vollzogene Ausreise.
Die Argumentation der Regierung ist auf den ersten Blick plausibel: Qualifizierte Anwälte sollen Nichtregierungsorganisationen ersetzen, und die freiwillige Rückkehr ist im EU-Recht ein vorgesehener Weg (Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG). Beides stimmt. Doch der Koordinierungsausschuss der griechischen Anwaltskammern erklärte, Anwälte würden sich nicht beteiligen, solange die Bonusregelung nicht gestrichen werde. Ein Bericht beschrieb das Modell als Aufforderung, sich an einer Logik der „Kopfgeldjagd“ zu beteiligen (In.gr). Der Einwand ist berufsrechtlich naheliegend: Ein Anwalt, der mehr verdient, wenn sein Mandant sein Verfahren faktisch aufgibt, hat ein finanzielles Interesse, das gegen das Interesse des Ratsuchenden laufen kann.
Bei den Sitzungen geht es nicht um vollständige anwaltliche Vertretung. Griechische Medien beschreiben eine rechtliche Orientierung, die auch aus der Ferne und in Gruppen von fünfzehn oder mehr Personen erfolgen kann. Sie soll Verfahrensrechte, Pflichten und Rückkehroptionen abdecken (Newsbeast). Bei Antragstellern aus Ländern mit Anerkennungsquoten unter 20 Prozent umfasst die Information auch strafrechtliche Folgen einer irregulären Einreise oder eines irregulären Aufenthalts.
Die EU schreibt Rechte ins Gesetz. Griechenland bestimmt, wie sie am Schreibtisch wirken.
Das europäische Asylrecht garantiert Antragstellern Information, Zugang zu Rechtsberatung und die Möglichkeit, gegen eine ablehnende Entscheidung vorzugehen (Richtlinie 2013/32/EU). Die neue Asylverfahrensverordnung, Verordnung 2024/1348 und Kernstück des jüngst beschlossenen EU-Migrations- und Asylpakts, weitet Grenzverfahren aus, hält aber an diesen Garantien fest (Verordnung (EU) 2024/1348). Das EU-Recht verbietet nicht, Asylbewerber über Rückkehrmöglichkeiten zu informieren. Der Konflikt entsteht durch den Zahlungsmechanismus: Der Anwalt verdient mehr erst dann, wenn die beratene Person ausgereist ist.
Das reicht über Griechenland hinaus, weil der Migrations- und Asylpakt Mitte 2026 in die Umsetzungsphase eingetreten ist und schnellere Verfahren mit individuellen Schutzgarantien verbinden soll (Europäische Kommission, Inneres). Griechenland ist einer der wichtigsten Außengrenzstaaten der EU und bearbeitet Anträge unter den neuen beschleunigten Regeln. Der Ministerialbeschluss zeigt damit genau jene nationale Umsetzungsebene, auf der sich entscheidet, ob die Garantien des Pakts praktisch greifen. Nach den bisher bekannten Informationen schafft der Bonus einen ernsthaften Konflikt mit diesen Schutzmechanismen, ein nachgewiesener Rechtsverstoß ist er bislang aber nicht.
Die Europäische Kommission, die EU-Asylagentur EUAA, die die Asylsysteme der Mitgliedstaaten beobachtet, und die Gerichte haben sich dazu bisher nicht geäußert (EUAA Asylum Report 2026). Anfechten ließe sich das Modell auf mehreren Wegen: Griechische Verwaltungsgerichte könnten im Rahmen eines Einzelfalls damit befasst werden. Die Kommission könnte ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnen. Die EUAA könnte den Interessenkonflikt in ihrer nächsten Berichterstattung benennen. Bislang ist nichts davon geschehen.
Italien zeigt eine andere Variante desselben Risikos. Europaabgeordnete und Nichtregierungsorganisationen werfen den italienisch-albanischen Aufnahme- und Bearbeitungszentren Intransparenz und eingeschränkten Zugang zu Anwälten vor (Euronews Italy). Gesundheits- und zivilgesellschaftliche Gruppen warnen, Prüfungen würden in polizeilich kontrollierten Räumen und unter engen Fristen zusammengedrängt (Questione Giustizia). Einen erfolgsabhängigen Bonus wie in Griechenland gibt es dort nicht. Die Wirkung kann dennoch ähnlich sein: Die Rechte bleiben formal bestehen, während das Verfahren so eng konstruiert wird, dass ihre Ausübung schwieriger wird.
Was wir noch nicht wissen
Umsetzungsdaten gibt es bislang nicht. Wie viele Beratungen finden individuell statt, wie viele in Gruppen? Wie viele Antragsteller erhalten Dolmetschung? Wie oft wird der Bonus von 250 EUR tatsächlich ausgelöst? Ohne diese Zahlen bleibt offen, ob die Zusatzvergütung das Verhalten von Anwälten und Antragstellern spürbar verändert oder praktisch kaum ins Gewicht fällt. Die am stärksten betroffenen Personen sind in der Debatte zugleich am wenigsten sichtbar. Ob ein Asylbewerber wirklich verstanden hat, dass eine „freiwillige Ausreise“ seinen Schutzantrag beenden kann, beantwortet die Konstruktion des Beschlusses eben nicht.
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- 7/5/2026, 2:37:25 AM
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