Ungarns €10bn hängen an einem Gesetz

Hungary’s legal proof melts as Brussels’ deadline approaches.
Bildkomposition · tobriefUngarns Zugang zu einem großen Teil der EU-Aufbaumittel hängt in diesen Tagen an einer juristisch engen Frage: Kann Budapest nachweisen, dass die von Brüssel verlangten Reformen rechtzeitig in Kraft sind, wenn ein zentrales Gesetz noch vor dem Verfassungsgericht liegt? Die Frist für diesen Nachweis endet am 31. August, also in elf Tagen. Was bis dahin nicht als erfüllter Reformmeilenstein belegt ist, kann bei der Auszahlung aus dem Wiederaufbaufonds nicht berücksichtigt werden (Mitteilung der Kommission, Europäischer Rechnungshof).
Im Zentrum steht das Gesetz XVIII von 2026, das Transparenz- und Energiereformen bündelt, die für den Zugang zu EU-Mitteln relevant sind. Nach Berichten von HVG und Népszava ist es die letzte noch offene Klage zu den EU-Fonds vor dem ungarischen Verfassungsgericht. Am 14. August wies das Gericht bereits eine andere Beschwerde gegen eine Verfassungsänderung ab, weil sie sich gegen den Inhalt der Änderung gerichtet habe und nicht gegen das Verfahren ihrer Verabschiedung. Nur Letzteres darf das Gericht nach ungarischem Recht bei Verfassungsänderungen prüfen (444, Kontroll). Dieser Fall war juristisch überschaubar. Gesetz XVIII ist es nicht: Als einfaches Gesetz kann es inhaltlich überprüft werden, und genau davon hängt ab, was Ungarn der Europäischen Kommission vorlegen kann.
Was das Gesetz regelt und warum Brüssel es braucht
Gesetz XVIII erweitert zum 26. August das ungarische Register für öffentliche Daten. Erfasst werden sollen auch Staatsunternehmen und jene regierungsnahen Vermögensverwaltungsstiftungen, über die unter Viktor Orbán öffentliche Vermögenswerte kanalisiert wurden. Gerade diese Stiftungen standen im Zentrum der EU-Kritik an Interessenkonflikten. Die ungarische Datenschutzbehörde bestätigte die Ausweitung des Registers (NAIH). Konsultationsunterlagen der Regierung verknüpfen ergänzende Verordnungen zudem mit Energiereformen aus dem Wiederaufbauplan (kormany.hu).
Das Gesetz ist damit ein Baustein des Nachweises, dass Ungarn Reformzusagen nicht nur politisch angekündigt, sondern rechtlich umgesetzt hat. Kippt das Verfassungsgericht die Regelung vor Fristablauf, fehlt Budapest für Teile der Reformprüfung die gesetzliche Grundlage. Bestätigt das Gericht das Gesetz, wird der Weg zur Auszahlung deutlich einfacher.
Schwieriger wäre ein Urteil erst nach dem 31. August. Dann müsste die Europäische Kommission entscheiden, ob ein Gesetz, das zwar in Kraft ist, aber noch unter verfassungsgerichtlicher Prüfung steht, als abgeschlossener Reformnachweis genügt. Oder ob schon das offene Verfahren reicht, um die Auszahlung zurückzuhalten. Einen klaren Präzedenzfall dafür gibt es offenbar nicht.
Wem die Verzögerung nützt
Die Anträge stammen von Fidesz-KDNP, der Partei Viktor Orbáns, die nach Péter Magyars Wahlsieg mit Zweidrittelmehrheit nun in der Opposition sitzt. Eine Oppositionspartei nutzt also die verfassungsgerichtliche Kontrolle, um für eine Regierung, die EU-Geld freibekommen will, ein Fristrisiko zu schaffen. Ob Fidesz diese Anträge aus juristischer Überzeugung gestellt hat oder um den Prozess zu bremsen, ändert an der Wirkung wenig: Magyars Zeitplan wird enger.
Der Rat der EU, in dem die Mitgliedstaaten entscheiden, billigte im Juli Ungarns überarbeiteten Wiederaufbauplan. Damit rücken rund 10 Mrd. EUR an Zuschüssen und Darlehen in Reichweite, allerdings erst nach Prüfung der Meilensteine (Rat). Die Aufbau- und Resilienzfazilität, der EU-Leistungsfonds nach der Pandemie auf Grundlage der Verordnung 2021/241, zahlt gegen dokumentierte Nachweise, nicht gegen politische Absichtserklärungen. Ungarn muss abgeschlossene Reformen belegen, bis zum 30. September einen Zahlungsantrag stellen, und die Kommission muss bis Jahresende auszahlen. Das Geld kommt in geprüften Tranchen, nicht als Pauschalprämie für einen Regierungswechsel (Tagesschau). Das Europäische Parlament, das die Kommission wegen einer früheren Freigabe ungarischer Gelder verklagt hat, erhöht zusätzlich den Druck, die Bedingungen streng zu prüfen.
Davon zu trennen ist die Sperre ungarischer Kohäsionsmittel, also langfristiger EU-Haushaltsgelder für wirtschaftlich schwächere Regionen. Sie läuft über ein anderes Instrument: den Konditionalitätsmechanismus zum Schutz des EU-Haushalts bei Rechtsstaatsproblemen, vor allem bei Vergabe- und Korruptionsrisiken (Ratsbeschluss 2022/2506). Diese Sperre hat keine Fristkante am 31. August. Dringlich ist jetzt der Wiederaufbaufonds.
Drei Akteure, elf Tage
Das ungarische Verfassungsgericht kann den Fall zu Gesetz XVIII noch vor Ende seiner Sitzungspause am 28. August entscheiden und das Gesetz entweder bestätigen oder verwerfen. Magyars Regierung könnte zwar Ersatzregelungen entwerfen, doch alles, was erst nach dem 31. August beschlossen wird, zählt nicht rückwirkend als fristgerechte Reform. Und die Europäische Kommission muss am Ende bewerten, ob ein Gesetz unter offener gerichtlicher Prüfung überhaupt als abgeschlossener Nachweis gilt.
Die jüngste positive Bewertung des polnischen Wiederaufbauplans (gov.pl) zeigt, dass Brüssel zahlt, wenn die Belege stimmen. Genau deshalb kann ein nationales Gerichtsverfahren den Prozess blockieren. In Budapest entscheidet sich nun, ob Ungarns Nachweiskette rechtlich intakt ist, bevor sie in Brüssel geprüft wird.
How was this article?
Help us get better
Help us get better
Details about this article
- Model:
- claude-opus-4-6
- Generated:
- 8/20/2026, 1:54:07 AM
- Pipeline run:
- eu_pipeline_20260820_005007
- Watermark:
- SynthID (Google's invisible watermark)
- Human review:
- None before publication