Usmanow-Streit bringt EU-Sanktionsliste unter Zeitdruck

One disputed name buries Europe’s renewal of thousands of sanctions.
Bildkomposition · tobriefDie EU-Sanktionsliste für russische Staatsbürger läuft am Dienstag, dem 15. September, aus. Nachdem drei Einigungsversuche gescheitert sind, wollen die Botschafter der Mitgliedstaaten am Montag erneut über eine Verlängerung beraten. Nach übereinstimmenden Medienberichten verlangt inzwischen auch Frankreich gemeinsam mit der Slowakei, den Oligarchen Alischer Usmanow von der Liste zu streichen (Euronews, European Pravda).
Für die Verlängerung ist Einstimmigkeit im Rat der EU erforderlich, in dem die nationalen Regierungen über außenpolitische Beschlüsse entscheiden. Damit kann jeder Mitgliedstaat die gesamte Liste blockieren. Frankreich und die Slowakei erhalten so wegen des Streits um eine einzelne Person ein Druckmittel gegenüber allen übrigen Regierungen.
Was Frankreich und die Slowakei verlangen
Die Slowakei fordert die Streichung zweier Oligarchen: Usmanow und Michail Fridman. Zudem lehnt Bratislava den geplanten Wechsel von halbjährlichen zu jährlichen Verlängerungen ab. Euronews zufolge, das sich auf vier Diplomaten beruft, habe Frankreich einen Kompromiss vorgeschlagen: Usmanow solle von der Liste genommen, Fridman dagegen weiter sanktioniert werden; im Gegenzug solle die Slowakei der Verlängerung zustimmen. Der Vorstoß habe bei anderen Regierungen „großen Unmut“ ausgelöst. Ein Sprecher der französischen EU-Vertretung erklärte gegenüber Euronews, Paris unterstütze die Verlängerung der Sanktionen, wollte sich zu den Verhandlungen jedoch nicht äußern (Euronews). Auch Rikard Jozwiak, Europa-Redakteur von RFE/RL, berichtete unabhängig davon über die Forderung zugunsten Usmanows (Čas).
Die Botschafter verhandelten bereits am 9. September ohne Ergebnis (Censor.NET); ein weiterer Versuch scheiterte am 11. September (European Pravda). Ein offizielles Dokument des Rates, das die französische Position bestätigt, liegt bislang nicht vor.
Die Frage nach der Beweislage
Der Rat kann Namen bei einer Verlängerung von der Sanktionsliste streichen und hat davon schon früher Gebrauch gemacht (Decision 2025/528, EEAS). Eine solche Entscheidung braucht jedoch eine rechtlich belastbare Grundlage. Das Gericht der Europäischen Union, das Klagen gegen EU-Sanktionen prüft, bestätigte Usmanows Aufnahme in die Liste im Februar 2024: Seine Stellung als führender Geschäftsmann in Wirtschaftszweigen, die Einnahmen für den russischen Staat erwirtschaften, reiche als Begründung aus (EUR-Lex).
Ein Frankfurter Gericht entschied im Juni 2026 in einem gesonderten Verfahren, die deutschen Behörden hätten nicht nachgewiesen, dass Usmanow die Superjacht Dilbar besitze oder kontrolliere (taz, Weser-Kurier). Der Besitz dieser einen Jacht war allerdings nie das Kriterium für seine Sanktionierung. Die vom EU-Gericht bestätigte Begründung, Usmanows wirtschaftliche Stellung in für Moskau einnahmerelevanten Branchen, besteht weiterhin.
Weder Frankreich noch die Slowakei haben öffentlich dargelegt, weshalb diese Rechtsgrundlage inzwischen entfallen sein sollte. Ob in den vertraulichen Verhandlungen neue Belege vorgelegt wurden, lässt sich nicht überprüfen.
Was ausläuft – und was bestehen bleibt
Personenbezogene EU-Sanktionen beruhen auf zwei Rechtsakten. Zunächst beschließen die Regierungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Einreiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten. Anschließend verpflichtet eine Verordnung Banken, Unternehmen und nationale Behörden zur Umsetzung der Vermögenssperren. Während der außenpolitische Beschluss befristet ist, enthält die Verordnung kein entsprechendes Ablaufdatum.
Scheitert auch die Sitzung am Montag, entfällt damit der Beschluss, auf dem Einreiseverbote und Vermögenssperren beruhen. Die Verordnung, mit der das Finanzsystem diese Sperren umsetzt, bliebe dagegen formal in Kraft. Das Vollzugsinstrument bestünde also fort, obwohl seine außenpolitische Grundlage verschwunden wäre (Decision 2014/145, Regulation 269/2014). Wie Gerichte und die Compliance-Abteilungen von Banken und Unternehmen mit diesem rechtlichen Widerspruch umgehen würden, ist bislang nicht erprobt.
Die weitergehenden Sanktionen gegen Russlands Ölgeschäft, Finanzsektor und Technologiezugang beruhen auf anderen Rechtsakten und sind von diesem Streit nicht betroffen (Council). Auslaufen würden die personenbezogenen Listungen, nicht das gesamte Sanktionssystem gegen Russland.
Das Einstimmigkeitsprinzip soll gerade kleinere Mitgliedstaaten davor schützen, in außenpolitischen Fragen überstimmt zu werden. Es ermöglicht jedoch zugleich jeder einzelnen Regierung, eine vollständige Sanktionsliste mit einer Forderung zu einer einzigen Person zu blockieren. Frankreich und die Slowakei müssen bis Montag darlegen, welche rechtliche Veränderung eine Streichung Usmanows begründen soll. Der bloße Umstand, dass sein Name offenbar zum Preis für einen Konsens geworden ist, reicht dafür nicht aus.
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- 9/12/2026, 1:46:20 AM
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