EU-Vorrang für öffentliche Aufträge

One European rule leaves twenty-seven buyers facing different shelves.
Bildkomposition · tobriefDie öffentliche Beschaffung in der EU soll sich künftig weniger am niedrigsten Preis und stärker an Qualität und industriepolitischen Zielen orientieren. Dazu hat die Europäische Kommission am 9. September ein Gesetz über öffentliche Aufträge vorgeschlagen, das Vergabestellen in der gesamten EU die Möglichkeit gäbe, europäische Anbieter zu bevorzugen (Kommission). Der Entwurf ersetzt drei bestehende Richtlinien durch eine Verordnung, die in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar gelten würde. Wie To Brief bereits nach Bekanntwerden des Entwurfs berichtete (To Brief), soll bei der Auftragsvergabe nicht mehr regelmäßig das billigste Angebot den Ausschlag geben. Vorerst ändert sich allerdings nichts: Bevor die Verordnung verbindlich wird, müssen das Europäische Parlament und der Rat der EU, in dem die nationalen Regierungen verhandeln, ihr zustimmen.
Freiwillige Instrumente, politische Verantwortung
Der Vorschlag schafft ein Instrumentarium, verpflichtet die Vergabestellen aber nicht zu dessen Nutzung. Öffentliche Auftraggeber könnten Anbieter aus Staaten ausschließen, die europäischen Unternehmen keinen garantierten Zugang zu ihren eigenen Ausschreibungen gewähren. Alternativ dürften sie verlangen, dass ein Mindestanteil der in einem Angebot enthaltenen Waren aus der EU stammt (Verordnungsentwurf, Politico). Ein französischer Bürgermeister könnte damit einen chinesischen Bushersteller ausschließen, während ein finnisches Krankenhaus auf eine solche Einschränkung vollständig verzichten könnte.
Entscheidend wären die bestehenden Handelsabkommen. Staaten wie die USA, Japan und Norwegen, deren Zugang zu europäischen Vergabeverfahren durch Vereinbarungen im Rahmen der Welthandelsorganisation oder durch bilaterale Abkommen mit der EU abgesichert ist, behielten ihre bisherigen Rechte. Unternehmen aus Ländern ohne entsprechende Vereinbarungen, darunter China und Indien, müssten dagegen mit Beschränkungen rechnen (Guardian, Verordnungsentwurf). Innerhalb des Binnenmarkts bliebe eine Bevorzugung nach Nationalität hingegen verboten: Polnische Behörden dürften polnische Unternehmen also nicht gegenüber deutschen Wettbewerbern bevorzugen.
Daneben soll die Kommission ein weitergehendes Eingriffsrecht erhalten. Stellt sie fest, dass ein Drittstaat europäische Unternehmen systematisch von seinen Ausschreibungen ausschließt, könnte sie verbindliche Beschränkungen verhängen. Dass solche Maßnahmen Gegenreaktionen auslösen können, zeigte sich bereits 2025: Nachdem Brüssel chinesische Anbieter mithilfe des bestehenden Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen von bestimmten Ausschreibungen für Medizinprodukte ausgeschlossen hatte, belegte China europäische Lieferanten seinerseits mit Beschränkungen (Crowell). Das Vergaberecht wird damit eben auch zu einem handelspolitischen Druckmittel, dessen Kosten europäische Anbieter im Fall einer Vergeltungsmaßnahme mittragen.
Qualitätsquoten ohne verbindlichen Arbeitnehmerschutz
Aufträge sollen nach dem Vorschlag grundsätzlich anhand des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben werden. Qualitätskriterien müssten dabei mindestens 30 % der Bewertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Dienstleistungen wie Reinigung und Bewachung mindestens 50 % (EU Perspectives, Verordnungsentwurf). Aus diesen Quoten folgen allerdings keine verbindlichen Schutzstandards für Beschäftigte. Der italienische Gewerkschaftsbund CGIL warnt deshalb, die Verordnung könne das italienische Vergabegesetz von 2023 unterlaufen, nach dem Bieter den einschlägigen Tarifvertrag benennen und gleichwertige Arbeitsbedingungen nachweisen müssen (Il Fatto Quotidiano). Da eine EU-Verordnung entgegenstehendes nationales Recht verdrängt, wird rechtlich zu klären sein, ob Italien seine strengeren Anforderungen beibehalten dürfte. Der Europäische Gewerkschaftsbund fordert das Parlament und den Rat daher auf, verbindliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen in den Text aufzunehmen (ETUC).
Die Regierungen haben sich noch nicht festgelegt
EU-Kommissar Stéphane Séjourné hält die stärkere Gewichtung von Qualität schon nach geltendem Recht für möglich. Viele Vergabestellen hätten diesen Spielraum jedoch aus Sorge vor Klagen nicht genutzt; Bürgermeister sollten deshalb politisch für ihre Beschaffungsentscheidungen einstehen, argumentiert er (Le Monde). Die Deutsche Industrie- und Handelskammer betrachtet Vorgaben zur lokalen Herkunft dagegen als letztes Mittel, weil sie Preise erhöhen und handelspolitische Vergeltung provozieren könnten (DIHK). Neun Mitgliedstaaten, darunter Schweden, Tschechien, Finnland und Irland, hatten bereits im Dezember 2025 davor gewarnt, dass eine breit angelegte Bevorzugung europäischer Anbieter den Wettbewerb beeinträchtigen könne (Euronews). Diese Warnung bezog sich allerdings noch nicht auf den nun vorliegenden Entwurf; bislang hat sich keine Regierung formell dafür oder dagegen ausgesprochen.
Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren müssen sich Parlament und Rat auf einen gemeinsamen Text verständigen. Im Rat ist dafür eine qualifizierte Mehrheit erforderlich: Mindestens 15 der 27 Regierungen müssen zustimmen und zugleich mindestens 65 % der EU-Bevölkerung vertreten (Europäisches Parlament). Beide Institutionen stehen erst am Anfang ihrer Positionsbildung. Noch vor einer Abstimmung dürfte deshalb eine praktische Frage an Gewicht gewinnen: Wer überprüft, ob die in einem Angebot enthaltenen Waren tatsächlich aus der EU stammen, und wer trägt die Mehrkosten, wenn eine Vergabestelle europäischen Lieferanten den Vorzug gibt?
Die Kommission schlägt damit eine europäische Präferenz vor, ohne sie verbindlich vorzuschreiben. Parlament und Mitgliedstaaten entscheiden nun, ob daraus eine gemeinsame Beschaffungsregel oder lediglich ein Angebot entsteht, das Vergabestellen ungenutzt lassen können. Eine politische Mehrheit für eine der beiden Varianten ist bisher nicht erkennbar.
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